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1.
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Vertragsabschluss, Anzuwendendes Recht |
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1.1
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Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des
Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der
Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. |
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1.2
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Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt
der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg.
Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des
Vermittlungsauftrags dar. |
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1.3
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Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall
(insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen,
diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB
über die entgeltliche Geschäftsbesorgung. |
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1.4
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Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der
vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen
Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. |
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2.
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Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
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2.1
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Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht, nach Maßgabe dieser
Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags
notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der
entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der
Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils
vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden. |
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2.2
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Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn
er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde.
Dies gilt nur insoweit, als es dem Reisevermittler nicht möglich ist, den Kunden zuvor
von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen. Der Reisevermittler
hat den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und dessen
Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung
die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet
oder unmöglich macht. |
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2.3
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Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des
Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der
Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. |
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2.4
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Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt
nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. |
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2.5
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Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß
§ 676 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde. |
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2.6
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Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den
jeweils billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. |
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3.
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Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
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3.1
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Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen,
soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist. |
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3.2
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Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann,
wenn besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen
ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen
(insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden
Reiseprospekt enthalten sind. |
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3.3
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Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann
der Reisevermittler ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde
und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine
Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. |
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3.4
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Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Erteilung von
Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen,
branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer
Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter. |
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3.5
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Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche
diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch
dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen
Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist. |
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3.6
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über
Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich
gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden. |
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3.7
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Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von
ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. |
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3.8
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Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den
Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich
keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand
der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des
Reisevermittlers insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen
oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den
Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann. |
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3.9
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Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente
ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im
Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne besondere
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, insbesondere für
Telekommunikationskosten und - in Eilfällen - den Kosten von Botendiensten oder einschlägiger
Serviceunternehmen verlangen. Der Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine
Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur
gegen entsprechende Vergütung geschuldet war. |
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3.10
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Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und
für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den
verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder
mitverursacht worden sind. |
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4.
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Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung
von Flugscheinen bestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften
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4.1
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Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen bestimmter
Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler allgemein, insbesondere durch Aushang in
seinen Geschäftsräumen oder in anderer Weise vor oder bei der Annahme des
Vermittlungsauftrages bezeichnet wurden. |
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4.2
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Mit den genannten Fluggesellschaften ist der Reisevermittler auf der Grundlage besonderer
vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines
Agenturverhältnisses verbunden. |
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4.3
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Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler jedoch ausschließlich als Vermittler
eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft
tätig. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat er also sowohl dem Kunden als auch
gegenüber der Fluggesellschaft vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu beachten. |
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4.4
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Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bezüglich der
vermittelten Flugleistung. Eine etwaige Haftung des Reisevermittlers aus einer
schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt. |
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4.5
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Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich Steuern und
Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Nettopreise der
Fluggesellschaften und beinhalten keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der
Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Reisevermittlers. Die Entgelte für die
Vermittlungstätigkeit des Reisevermittlers und weitere Geschäftsvorfälle im Zusammenhang
mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, aus
den dem Kunden, insbesondere durch Aushang in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers
bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte. Im Falle einer Umbuchung, eines Namenswechsels,
des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme zieht der Reisevermittler die von der
Fluggesellschaft hierfür geforderten Entgelte ein. |
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4.6
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Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und
sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelte beauftragt und haftet dieser
gegenüber für die Zahlung. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende
Vergütung der Fluggesellschaft an den Reisevermittler ist ohne Einfluss auf den vom
Kunden zu bezahlenden Preis. |
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4.7
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Der Reisevermittler kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen gerichtlich und
außergerichtlich geltend machen. |
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4.8
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Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes für inländische Flüge
und - soweit auf den jeweiligen Flug anwendbar - unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen, die Vorschriften des Montrealer Übereinkommen. Ergänzend geltend,
soweit wirksam vereinbart, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen
Fluggesellschaft. |
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5.
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Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
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5.1
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Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und
Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam
vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen
kann der Reisevermittler unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere
des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen), erheben, wenn
insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. |
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5.2
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Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem Reisevermittler,
insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und dem Reisevermittler, in
gesetzlicher Weise entspricht, ist der Reisevermittler berechtigt, aber nicht verpflichtet,
den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen.
Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung eines gültigen
Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB geschieht. |
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5.3
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Die Regelung in Ziffer 4.2 gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und
sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens. |
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5.4
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Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen verlangen,
soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte. |
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5.5
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Der Anspruch des Reisevermittlers auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das
vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4.2 und 4.3 erfolgt sind. |
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5.6
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Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber kann der Kunde Ansprüche
gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung
des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten,
es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von
Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder
der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten
Gegenansprüche haftet. |
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6.
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Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers
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6.1
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Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden
bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich
sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des
Reisevermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen
Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden kann. |
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7.
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Reiseunterlagen
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7.1
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Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und
Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den
Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine,
Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit
und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem
Vermittlungsauftrag zu überprüfen. |
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7.2
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Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare Fehlern,
Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu
unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine
Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem Kunden
entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht
(§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung
des Reisevermittlers entfällt vollständig, wenn die in 7.1 bezeichneten Umstände für ihn
nicht erkennbar waren. |
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8.
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Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen
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8.1
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Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten
Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers auf die Erteilung aller
Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere
die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen. |
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8.2
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Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung
entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt der Reisevermittler
die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den
rechzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachter Fristversäumnis. |
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8.3
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Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmens
besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang,
Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen. |
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9.
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Haftung des Reisevermittlers
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9.1
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Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von
dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu
vermittelnden Reiseunternehmen. |
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9.2
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Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der Reisevermittler
bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und
Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung
entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechen dem
gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit der Reisevermittler gem.
§ 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener
Verantwortung zu erbringen. |
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9.3
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Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung von
Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. |
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9.4
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Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers nicht vertragliche Hauptpflichten
des Reisevermittlers oder Ansprüche des Kunden aus Körperschäden betrifft. |
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10.
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Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Reisevermittler
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10.1
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Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung
des Reisevermittlers hat der Kunde innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird
hierfür ausdrücklich die Schriftform empfohlen. |
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10.2
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Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Reiseleistungen
(bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu
dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden
Umstände Kenntnis erlangt. |
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10.3
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Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den
Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben. |
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10.4
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Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen, wenn diese
unverschuldet unterblieb. |
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11.
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Verjährung
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11.1
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Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus welchem Rechtsgrund
- jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren in einem Jahr. |
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11.2
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Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen den Reisevermittler begründen und diesem
selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. |
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11.3
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Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über geltend gemachte
Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis
der Kunde oder der Reisevermittler die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. |
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12.
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Rechtswahl und Gerichtsstand
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12.1
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Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. |
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12.2
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Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen. |
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12.3
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Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend.
Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart. |
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12.4
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag
zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertragvertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. |
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